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Altholzverordnung: Erfolgreicher Einspruch


Mehrere Verbände erreichten durch gemeinsame Anstrengungen eine Präzisierung der Altholzverordnung. Kernpunkt der Veränderung: Zu entsorgende Fensterhölzer sind i.d.R. kein besonders überwachungsbedürftiger Abfall (büA) mehr.

Mit der am 01.03.2003 in Kraft getretenen Altholzverordnung (AltholzV) ist die Deponierung von Althölzern in der heutigen Weise nicht mehr zulässig. Zur umweltgerechten Entsorgung, wie bei der thermischen Verwertung, stuft die Verordnung das Altholz in vier Kategorien ein. PCB-belastetes Altholz nimmt zusätzlich eine Sonderstellung ein.

Die pauschale Zuordnung der mit Holzschutzmitteln behandelten Althölzer zum besonders überwachungsbedürftigen Abfall (büA) gemäß Altholzverordnung war schwer nachzuvollziehen und wurde von Branchenkennern als unstimmig empfunden. Bei der alten Regelung wurde so ein Holzfenster gemeinsam mit Bahnschwellen und Telegrafenmasten eingruppiert. Für eine thermische Verwertung der Althölzer aus Abbruch und Rückbau, d.h. auch für die Altfenster, stünden in Deutschland zurzeit für diese Art von Abfall nur ca. 20 so genannte "Sondermüllanlagen" zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wurde von der Notwendigkeit der Nachbesserung überzeugt. Die Vorschläge der Verbände sind darin berücksichtigt. Für die Entsorgung von Holzfenstern bedeutet dies konkret:
Holzfenster nach 1990 sind im Regelfall kein besonders überwachungsbedürftiger Abfall, da die betrieblich verwendeten modernen Beschichtungssysteme als auch die Lacke aus dem Renovierungsbereich eine Einstufung als büA nicht sinnvoll erscheinen lassen. Sie bekommen den günstigeren Abfallschlüssel 17 02 01.

Damit dürfen die Produkte energetisch oder anderweitig, z.B. nach der Biomasseverordnung, verwertet werden. Allerdings ist ein Recycling zu Holzwerkstoffen ausgeschlossen. Weiter sind Holzfenster vor 1990 ebenfalls der Altholzklasse A IV zuzuordnen. Eine Überwachungsbedürftigkeit dieser Fenster liegt nur bei einer Behandlung mit PCB beziehungsweise PCP vor. Gleiches gilt für die Einstufung von beschichtetem Holz im Außenbereich, sofern es die entsprechenden Kriterien erfüllt. Für diese geltenden Änderungen gibt es aktuell noch keine entsprechenden Abfallscheine.

Für die Übergangszeit sollte der Tischler und Schreiner bei der Entsorgung alter Fenster folgendermaßen vorgehen:

1.) ergänzend sollte im Feld "Zusätzliche Informationen" folgenden Eintrag gemacht werden: Baujahr Fenster nach 1990, nicht büA. Abfallschlüssel: 17 02 01
2.) Für Fenster vor 1990 ist mit dem Kunden zu klären, welche Schadstoffbelastungen im Altholz vorliegen. Ggf. ist eine Erklärung des "Häuslerenovierers" hilfreich, die der Fensterbaubetrieb zu den Akten nehmen sollte.

3.) Diese Informationen sollten auf alle Fälle im Betrieb oder Fahrzeug bereitliegen.

Das Ministerium hat die Erstellung von entsprechend geänderten Anlieferungsscheinen zugesagt. Bis zur Veröffentlichung können Betriebsinhaber mit den drei genannten Verhaltensregeln arbeiten.

Datum: 18.06.2003
HKH Bundesverband Holz und Kunststoff
Autor: HKH Bundesverband Holz und Kunststoff
Ansprechpartner: Herr Härtel
Straße: Littenstraße 10
Ort: D-10179 Berlin
Telefon: +49 (0)30 / 30 88 23 - 40
Fax: +49 (0)30 / 30 88 23 - 42
E-Mail haertel@tischler.org
Internet: www.tischler.org

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